Ausbildungsunterhaltsrechner

Volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern, sofern sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Mit unserem Ausbildungsunterhaltsrechner können Sie berechnen, wie hoch der Unterhaltsanspruch für Ihr volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium sein sollte.

Die Berechnung des Ausbildungsunterhalts berücksichtigt das Einkommen beider Eltern, das eigene Einkommen des Kindes (z.B. aus Nebenjobs), BAföG-Leistungen, Kindergeld sowie die Wohnsituation des Kindes. Die Unterhaltspflicht endet in der Regel mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Studiums.

Die Berechnung ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab, einschließlich der Art der Ausbildung, der Wohnsituation, möglicher Einkünfte des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Unser Rechner bietet eine erste Orientierung, kann aber nicht alle Besonderheiten Ihres individuellen Falls erfassen.

Für eine rechtsverbindliche Berechnung oder bei komplexen Fällen empfehlen wir Ihnen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren, der alle relevanten Aspekte Ihrer Situation detailliert prüfen kann.

Dieser Rechner dient nur zur unverbindlichen Orientierung. Die Berechnung erfolgt nach den Grundsätzen des deutschen Unterhaltsrechts, kann aber individuelle Faktoren nicht vollständig berücksichtigen. Bitte konsultieren Sie für verbindliche Auskünfte einen Fachanwalt für Familienrecht.

Häufige Fragen zum Ausbildungsunterhalt

Bis wann besteht Anspruch auf Ausbildungsunterhalt?

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums. Dies gilt auch für volljährige Kinder. Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder diese abbricht, ohne einen triftigen Grund zu haben.

Wie wird BAföG berücksichtigt?

BAföG-Leistungen werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Erhält das Kind BAföG, reduziert sich der zu zahlende Unterhalt entsprechend. Die genaue Anrechnung hängt davon ab, ob es sich um BAföG als Darlehen oder als Zuschuss handelt und wie hoch der Bedarf des Kindes ist.

Muss das Kind eigenes Einkommen anrechnen lassen?

Ja, eigenes Einkommen des Kindes (z.B. aus Nebenjobs, Stipendien oder anderen Einkünften) wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Allerdings gibt es Freibeträge, die das Kind behalten darf. Die genauen Regelungen hängen von der Art des Einkommens und der individuellen Situation ab.