Kindesunterhalt
Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen oder volljährigen Kindern in Ausbildung. Regelt sich nach § 1601 ff. BGB und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Düsseldorfer Tabelle
Eine Richtlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Berechnung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird jährlich aktualisiert und berücksichtigt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes.
Selbstbehalt
Der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug des Unterhalts monatlich verbleiben muss. Bei minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt aktuell 1.200 Euro, bei volljährigen Kindern 1.400 Euro.
Tabellenbetrag
Der Unterhaltsbetrag, der sich direkt aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, basierend auf Einkommen und Altersstufe des Kindes.
Zahlbetrag
Der tatsächlich zu zahlende Unterhaltsbetrag nach Abzug des Kindergelds. Da das Kindergeld in der Regel an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, reduziert es den zu zahlenden Unterhalt entsprechend.
Bereinigtes Einkommen
Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Werbungskosten und anderen abzugsfähigen Posten. Dieses bereinigte Einkommen wird zur Bestimmung der Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle verwendet.
Altersstufe
Die Kategorisierung des Kindes nach Alter für die Düsseldorfer Tabelle: Stufe 1 (0-5 Jahre), Stufe 2 (6-11 Jahre), Stufe 3 (12-17 Jahre), volljährig (18+ Jahre).
Kindergeld
Eine staatliche Leistung für Kinder, die bei der Berechnung des Kindesunterhalts angerechnet wird. Der betreuende Elternteil erhält in der Regel das Kindergeld, was den Zahlbetrag reduziert.