Selbstbehalt im Unterhaltsrecht - Aktuelle Selbstbehaltsätze 2024 im Unterhaltsrecht: Wieviel

Selbstbehalt im Unterhaltsrecht

Der Selbstbehalt ist ein zentrales Element im Unterhaltsrecht und legt fest, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Er stellt sicher, dass jemand, der Unterhalt zahlen muss, nicht selbst in wirtschaftliche Not gerät. Diese Seite informiert Sie umfassend über die aktuellen Selbstbehaltsätze, rechtliche Grundlagen und die Besonderheiten bei den verschiedenen Unterhaltsarten.

Grundlagen des Selbstbehalts

Rechtliche Verankerung

Der Selbstbehalt basiert auf § 1603 Abs. 1 BGB:

"Nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren."

Diese Regelung konkretisiert den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten, wenn dadurch der eigene angemessene Lebensunterhalt gefährdet würde. Die Höhe des Selbstbehalts wird nicht im Gesetz festgelegt, sondern von den Familiengerichten bzw. Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien bestimmt.

Aktuelle Selbstbehaltsätze (Stand 2024)

Die Selbstbehaltsätze unterscheiden sich je nach Art des Unterhaltsanspruchs und werden regelmäßig angepasst:

UnterhaltsartErwerbstätigeNicht ErwerbstätigeAnmerkung
Minderjährige Kinder1.450 €1.250 €Notwendiger Selbstbehalt
Volljährige Kinder1.550 €1.350 €Erhöhter Selbstbehalt
Ehegatten/Ex-Partner1.650 €1.400 €Angemessener Selbstbehalt
Elternunterhalt2.000 € + Wohnkosten2.000 € + WohnkostenErhöhter angemessener Selbstbehalt

Bei verheirateten Unterhaltspflichtigen gilt beim Elternunterhalt ein gemeinsamer Selbstbehalt von 3.600 € zzgl. Wohnkosten.

Diese Beträge können je nach Oberlandesgerichtsbezirk leicht variieren und werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst.

Unterschied zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt

Im Unterhaltsrecht werden zwei Arten von Selbstbehalt unterschieden:

Notwendiger Selbstbehalt:

  • Gilt vorrangig gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern
  • Stellt das absolute Existenzminimum dar
  • Liegt aktuell bei 1.450 € für Erwerbstätige
  • Kann nur in absoluten Ausnahmefällen unterschritten werden

Angemessener Selbstbehalt:

  • Gilt gegenüber volljährigen Kindern, Ehegatten und Eltern
  • Höher als der notwendige Selbstbehalt
  • Berücksichtigt einen gehobenen Lebensstandard
  • Beim Elternunterhalt deutlich erhöht und durch Wohnkosten ergänzt

Die Unterscheidung trägt der Rangfolge der Unterhaltspflichten Rechnung und schützt vorrangig die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltspflichtigen.

Zusammensetzung des Selbstbehalts

Grundbedarf

Der Selbstbehalt umfasst folgende Grundbedarfspositionen:

  • Nahrung, Getränke, Tabakwaren
  • Kleidung und Schuhe
  • Wohnen (Grundmiete oder Kreditraten)
  • Energie und Wohnungsinstandhaltung
  • Innenausstattung und Haushaltsgeräte
  • Gesundheitspflege
  • Verkehr (öffentliche Verkehrsmittel)
  • Nachrichtenübermittlung
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur
  • Bildung
  • Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen
  • Andere Waren und Dienstleistungen

Bei einigen Selbstbehaltsarten (insbesondere beim Elternunterhalt) werden die Wohnkosten gesondert berücksichtigt und zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Besonderheiten bei Wohnkosten

Die Behandlung der Wohnkosten unterscheidet sich je nach Unterhaltsart:

  • Kindes- und Ehegattenunterhalt: Wohnkosten sind im Selbstbehalt bereits enthalten
  • Elternunterhalt: Angemessene Wohnkosten werden zusätzlich zum Grundselbstbehalt berücksichtigt
  • Eigentümer: Bei selbstgenutztem Wohneigentum werden Kreditraten, Nebenkosten und Instandhaltungspauschale angesetzt

Als angemessen gelten Wohnkosten, die der Lebensstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen:

PersonenanzahlAngemessene Wohnfläche
1 Personca. 45-50 m²
2 Personenca. 60-65 m²
3 Personenca. 75-80 m²
Jede weitere Person+10 m²

Die angemessene Miethöhe richtet sich nach den lokalen Mietspiegeln.

Zusätzliche Positionen

In besonderen Fällen können dem Selbstbehalt weitere Positionen hinzugerechnet werden:

  • Berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)
  • Kreditraten für existenznotwendige Anschaffungen
  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. krankheitsbedingte Mehrausgaben)
  • Versicherungsbeiträge (in angemessenem Umfang)
  • Vorsorgeaufwendungen (insbesondere beim Elternunterhalt)

Die Berücksichtigung dieser Positionen erfolgt in der Regel einzelfallbezogen nach richterlichem Ermessen.

Selbstbehalt bei verschiedenen Unterhaltsarten

Selbstbehalt beim Kindesunterhalt

Der Selbstbehalt gegenüber Kindern ist nach deren Alter differenziert:

Gegenüber minderjährigen Kindern

  • Notwendiger Selbstbehalt: 1.450 € für Erwerbstätige, 1.250 € für Nichterwerbstätige
  • Vorrangige Sicherung vor allen anderen Unterhaltsansprüchen
  • Berücksichtigung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder bei der Verteilung verfügbarer Mittel

Beispiel:

PositionBetrag
Nettoeinkommen2.000 €
- Selbstbehalt1.450 €
= Verfügbar für Kindesunterhalt550 €
Bei einem Kind550 € werden als Unterhalt gezahlt
Bei zwei Kindernje 275 € pro Kind (anteilige Verteilung)

Gegenüber volljährigen Kindern

  • Erhöhter Selbstbehalt: 1.550 € für Erwerbstätige, 1.350 € für Nichterwerbstätige
  • Zusätzliche Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht-privilegierten volljährigen Kindern
  • Privilegiert: Bis 21 Jahre, unverheiratet, im Haushalt eines Elternteils lebend, allgemeine Schulausbildung

Beispiel:

PositionBetrag
Nettoeinkommen2.200 €
- Selbstbehalt gegenüber volljährigem Kind1.550 €
= Verfügbar für Kindesunterhalt650 €

Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt

Der Selbstbehalt gegenüber (Ex-)Ehegatten ist höher als gegenüber Kindern:

  • Aktuell 1.650 € für Erwerbstätige, 1.400 € für Nichterwerbstätige
  • Bei Konkurrenz mit Kindesunterhalt: Vorrang der Kinder, aber Berücksichtigung des höheren Selbstbehalts
  • Mögliche Erhöhung bei hohem Einkommen (angemessener individueller Selbstbehalt)

Beispiel:

PositionBetrag
Nettoeinkommen3.000 €
- Selbstbehalt gegenüber Ex-Frau1.650 €
= Verfügbar für Ehegattenunterhalt1.350 €

Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt ist deutlich höher:

  • Grundselbstbehalt: 2.000 € für Alleinstehende, 3.600 € für Ehepaare
  • Zusätzliche Berücksichtigung angemessener Wohnkosten
  • Schutz der eigenen Altersvorsorge (bis zu 5% des Bruttoeinkommens)
  • Berücksichtigung von Vermögen für die eigene Altersvorsorge

Beispiel:

PositionBetrag
Nettoeinkommen4.500 €
- Grundselbstbehalt2.000 €
- Wohnkosten1.200 €
- Altersvorsorge400 €
= Gesamtselbstbehalt3.600 €
= Verfügbar für Elternunterhalt900 €

Eine ausführliche Darstellung zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt finden Sie hier.

Anpassung und Fortschreibung des Selbstbehalts

Regelmäßige Anpassung

Die Selbstbehaltsätze werden regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst:

  • In der Regel alle zwei Jahre
  • Orientierung an der Preisentwicklung und den sozialhilferechtlichen Regelsätzen
  • Veröffentlichung in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte
  • Bekanntgabe in der jährlich aktualisierten Düsseldorfer Tabelle

Entwicklung in den letzten Jahren

Die Selbstbehaltsätze haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

JahrMinderjährige KinderVolljährige KinderEhegattenElternunterhalt
2015950 € / 1.080 €1.150 €1.200 €1.800 €
20181.080 € / 1.200 €1.300 €1.300 €1.800 €
20201.160 € / 1.280 €1.400 €1.400 €1.900 €
20221.260 € / 1.370 €1.450 €1.500 €1.950 €
20241.450 € / 1.250 €1.550 €1.650 €2.000 €

Die Tabelle zeigt den jeweiligen Selbstbehalt für Erwerbstätige (bei Minderjährigen beide Werte für verschiedene Zeiträume).

Regionale Unterschiede

Die Selbstbehaltsätze können je nach Oberlandesgerichtsbezirk leicht variieren:

  • Grundsätzliche Orientierung an der Düsseldorfer Tabelle
  • Abweichungen in einzelnen OLG-Bezirken möglich
  • Berücksichtigung regionaler Kostenunterschiede (insbesondere bei Wohnkosten)
  • Möglichkeit individueller Festlegungen durch die Gerichte im Einzelfall

Mangelfälle und Verteilung des verfügbaren Einkommens

Definition eines Mangelfalls

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um sowohl den eigenen Selbstbehalt als auch alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen:

  • Der Selbstbehalt ist in der Regel unantastbar
  • Die verbleibenden Mittel werden auf die Unterhaltsberechtigten verteilt
  • Die Verteilung erfolgt nach der gesetzlichen Rangfolge

Gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB

Bei nicht ausreichendem Einkommen gilt folgende Rangfolge:

  1. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder
  2. Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Punkt 2 fallen
  4. Volljährige, nicht privilegierte Kinder
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  6. Eltern
  7. Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie

Innerhalb derselben Rangklasse wird der verfügbare Betrag anteilig nach den Bedarfsquoten verteilt.

Berechnung in Mangelfällen

Die Berechnung in Mangelfällen erfolgt nach diesem Schema:

  1. Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens
  2. Abzug des Selbstbehalts
  3. Ermittlung des für Unterhalt verfügbaren Betrags
  4. Verteilung nach Rangfolge und ggf. anteilig innerhalb einer Rangklasse

Beispiel:

PositionBetrag
Nettoeinkommen1.800 €
- Selbstbehalt gegenüber zwei minderjährigen Kindern1.450 €
= Verfügbar für Kindesunterhalt350 €
Regulärer Bedarf der Kinder nach Düsseldorfer Tabelleje 470 € = 940 €
Da nur 350 € verfügbar sind: Anteilige Verteilungje 175 € pro Kind

Besonderheiten bei Einkommen unter dem Selbstbehalt

Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter dem relevanten Selbstbehalt:

  • Keine Unterhaltspflicht (Leistungsunfähigkeit)
  • Berechtigter muss ggf. staatliche Leistungen in Anspruch nehmen
  • Bei Kindern: Möglicher Unterhaltsvorschuss nach dem UVG
  • Pflicht zur Information bei Verbesserung der Einkommenssituation

Besondere Fragen zum Selbstbehalt

Erhöhter Selbstbehalt bei überdurchschnittlichem Einkommen

Bei deutlich überdurchschnittlichem Einkommen kann ein erhöhter individueller Selbstbehalt in Betracht kommen:

  • Angemessene Teilhabe des Unterhaltspflichtigen am eigenen gehobenen Einkommen
  • Individueller Zuschlag zum regulären Selbstbehalt
  • Berücksichtigung der konkreten Einkommensverhältnisse
  • Orientierung an ca. 10-15% des übersteigenden Betrags

Beispiel:

PositionBetrag
Nettoeinkommen6.000 €
Regulärer Selbstbehalt gegenüber Kindern1.450 €
Erhöhung um ca. 10-15% des übersteigenden Betrags
Individueller Selbstbehaltca. 1.750-2.000 €

Selbstbehalt bei mehreren Unterhaltspflichten

Wenn verschiedene Arten von Unterhaltspflichten bestehen:

  • Vorrangige Berücksichtigung des höchsten relevanten Selbstbehalts
  • Bei Kindern und Ehegatten: höherer Ehegatten-Selbstbehalt maßgeblich
  • Mehrfachberücksichtigung des Selbstbehalts nicht möglich
  • Berücksichtigung der Rangfolge nach § 1609 BGB

Selbstbehalt bei Steuerklassenwahl

Die Wahl der Steuerklasse kann das verfügbare Einkommen beeinflussen:

  • Steuerklasse III führt zu höherem Nettoeinkommen als Steuerklasse I
  • Bei Unterhaltspflichten: Pflicht zur Wahl der steuerlich günstigsten Klasse umstritten
  • Gegebenenfalls Ansatz fiktiver Einkünfte bei mutwillig ungünstiger Steuerklassenwahl
  • Einkommensoptimierung durch gemeinsame Veranlagung bei neuer Ehe möglich

Berücksichtigung besonderer Belastungen

In bestimmten Fällen können über den Regelselbstbehalt hinaus weitere Positionen berücksichtigt werden:

  • Krankheitsbedingte Mehrausgaben
  • Behinderungsbedingte Mehrbedarfe
  • Besondere berufsbedingte Aufwendungen
  • Außergewöhnliche Belastungen im steuerrechtlichen Sinne

Die Anerkennung erfolgt einzelfallbezogen und erfordert entsprechende Nachweise.

Praxisbeispiele zur Selbstbehaltsberechnung

Beispiel 1: Kindesunterhalt mit ausreichendem Einkommen

Ausgangslage:

PositionWert
Unterhaltspflichtiger VaterNettoeinkommen: 3.000 €
Kinder7 und 10 Jahre

Berechnung:

PositionBetrag
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern1.450 €
= Verfügbar für Kindesunterhalt1.550 €
Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle:
- 7-jähriges Kind479 €
- 10-jähriges Kind529 €
= Gesamtbedarf1.008 €
ErgebnisEinkommen reicht für vollen Unterhalt und Selbstbehalt

Beispiel 2: Kombination Kindes- und Ehegattenunterhalt

Ausgangslage:

PositionWert
UnterhaltspflichtigerNettoeinkommen: 2.800 €
Kind9 Jahre
Ex-Frauohne eigenes Einkommen

Berechnung:

PositionBetrag
Selbstbehalt gegenüber Ehegatten1.650 €
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle504 €
Verbleibendes Einkommen2.800 € - 504 € - 1.650 € = 646 €
Ehegattenunterhalt nach Rangfolge646 €
ErgebnisKindesunterhalt hat Vorrang, aber höherer Selbstbehalt anwendbar

Beispiel 3: Mangelfall

Ausgangslage:

PositionWert
UnterhaltspflichtigerNettoeinkommen: 1.900 €
Kinder6, 8 und 11 Jahre

Berechnung:

PositionBetrag
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern1.450 €
= Verfügbar für Kindesunterhalt450 €
Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle:
- 6-jähriges Kind451 €
- 8-jähriges Kind479 €
- 11-jähriges Kind529 €
= Gesamtbedarf1.459 €
Verteilung des verfügbaren Betrags450 € ÷ 1.459 € ≈ 30,8%

Anteilige Kürzung auf jeweils ca. 30,8% des Regelbetrags:

KindZahlbetrag
6-jähriges Kindca. 139 €
8-jähriges Kindca. 148 €
11-jähriges Kindca. 163 €

Beispiel 4: Elternunterhalt

Ausgangslage:

PositionWert
Unterhaltspflichtiges KindNettoeinkommen: 5.000 €
EhepartnerEinkommen: 2.500 €
SituationPflegebedürftiges Elternteil im Heim

Berechnung:

PositionBetrag
Grundselbstbehalt für Ehepaar3.600 €
+ Angemessene Wohnkosten1.400 €
+ Vorsorgeaufwendungen500 €
= Gesamtselbstbehalt5.500 €
Gemeinsames Einkommen7.500 €
= Verfügbar für Elternunterhalt2.000 €
Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes5.000 € ÷ 7.500 € ≈ 66,7%
= Elternunterhalt66,7% von 2.000 € = 1.334 €

Tipps und Strategien

Für Unterhaltsberechtigte

Wenn Sie Unterhalt beanspruchen, sollten Sie beachten:

  • Prüfen Sie, welcher Selbstbehalt in Ihrem Fall anwendbar ist
  • Verlangen Sie regelmäßig Auskunft über die Einkommenssituation des Verpflichteten
  • Achten Sie auf korrekte Berechnung, insbesondere bei Mangelfällen
  • Beantragen Sie bei unzureichendem Unterhalt für Kinder Unterhaltsvorschuss
  • Dokumentieren Sie alle Unterhaltszahlungen und -vereinbarungen

Für Unterhaltspflichtige

Wenn Sie Unterhalt zahlen müssen, beachten Sie folgende Punkte:

  • Kennen Sie Ihren Selbstbehalt und dessen Zusammensetzung
  • Dokumentieren Sie besondere Belastungen, die den Selbstbehalt erhöhen können
  • Melden Sie Einkommensveränderungen rechtzeitig
  • Bei mehreren Unterhaltsberechtigten: Beachten Sie die gesetzliche Rangfolge
  • Prüfen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit einer Unterhaltsänderung

Beweisfragen

Bei Streitigkeiten über den Selbstbehalt gilt:

  • Die Darlegungs- und Beweislast für Selbstbehaltserhöhungen liegt beim Unterhaltspflichtigen
  • Nachweise für besondere Belastungen durch Belege (Arztrechnungen, Kreditverträge etc.)
  • Vollständige Auskunft über die Einkommenssituation (§ 1605 BGB)
  • Offenlegung aller relevanten finanziellen Verhältnisse
  • Gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung

Fazit und weiterführende Informationen

Der Selbstbehalt ist ein zentrales Element im Unterhaltsrecht, das den angemessenen Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen sichert. Die unterschiedlichen Selbstbehaltsätze je nach Unterhaltsart tragen der Rangfolge der Unterhaltspflichten Rechnung und stellen sicher, dass vorrangig minderjährige Kinder versorgt werden.

Die regelmäßige Anpassung der Selbstbehaltsätze gewährleistet, dass diese mit der allgemeinen Preisentwicklung Schritt halten und ein angemessenes Existenzminimum sichern. Für spezielle Unterhaltssituationen können über den Regelselbstbehalt hinaus weitere besondere Belastungen berücksichtigt werden.

In der Praxis ist die korrekte Berechnung des Selbstbehalts und des daraus resultierenden Unterhalts oft komplex und erfordert eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und Leitlinien. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine fachkundige Beratung, um sowohl die Interessen des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltspflichtigen angemessen zu berücksichtigen.

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