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Düsseldorfer Tabelle 2026: Neue Werte, unveränderte Selbstbehalte & Praxisbeispiele

Neuerungen in der Düsseldorfer Tabelle 2026

Zum 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Die Anpassung erfolgt in kleinerem Umfang als in den Vorjahren und spiegelt die moderatere Inflationsentwicklung wider. Dennoch bringt die neue Tabelle wichtige Änderungen mit sich, die sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte betreffen. In diesem ausführlichen Ratgeber erläutern wir alle wesentlichen Neuerungen, ihre praktischen Auswirkungen und geben konkrete Handlungsempfehlungen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Moderate Erhöhung der Unterhaltsbeträge um durchschnittlich 0,8 % (bezogen auf die erste Einkommensgruppe, in höheren Gruppen leicht niedriger)
  2. Anhebung des Mindestunterhalts entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
  3. Unveränderte Selbstbehaltsätze (keine Anpassung für 2026)
  4. Anpassung der Bedarfskontrollbeträge für Unterhaltsberechtigte
  5. Beibehaltung der bestehenden Einkommensgruppen-Struktur (15 Einkommensgruppen, unveränderte Grenzen)
  6. Hinweise zur Berücksichtigung gestiegener Wohnkosten

Neue Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder 2026

Die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder wurden entsprechend den gesetzlich festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen angehoben. Die Erhöhung fällt 2026 deutlich moderater aus als in den Vorjahren:

AltersstufeMindestunterhalt 2025Mindestunterhalt 2026Steigerung absolutSteigerung prozentual
0-5 Jahre482 €486 €+4 €+0,8 %
6-11 Jahre554 €558 €+4 €+0,7 %
12-17 Jahre649 €653 €+4 €+0,6 %

Hinweis: Die Beträge verstehen sich als Mindestunterhalt vor Abzug des hälftigen Kindergeldes (129,50 € in 2026).

Zahlbeträge nach Kindergeldanrechnung

Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 129,50 € ergeben sich folgende Zahlbeträge in der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 € Nettoeinkommen):

AltersstufeZahlbetrag 2025Zahlbetrag 2026Änderung
0-5 Jahre354,50 €356,50 €+2,00 €
6-11 Jahre426,50 €428,50 €+2,00 €
12-17 Jahre521,50 €523,50 €+2,00 €

Die Erhöhung des Mindestunterhalts um 4 € wird nur zur Hälfte durch die Kindergelderhöhung kompensiert, da bei minderjährigen Kindern nur das hälftige Kindergeld (129,50 € statt 127,50 €) angerechnet wird. Die Zahlbeträge steigen daher in der ersten Einkommensgruppe um 2,00 €. Für höhere Einkommensgruppen ergeben sich entsprechend der prozentualen Steigerung stärkere Erhöhungen.

Unveränderte Selbstbehaltsätze 2026

Die Selbstbehaltsätze bleiben zum 1. Januar 2026 unverändert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025 ausdrücklich bestätigt, dass die Selbstbehalte gegenüber minderjährigen Kindern unverändert bleiben:

SelbstbehaltBetrag 2025Betrag 2026Änderung
Angemessener Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern1.750 €1.750 €unverändert
Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (Erwerbstätige)1.450 €1.450 €unverändert
Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (Nichterwerbstätige)1.200 €1.200 €unverändert
Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern1.750 €1.750 €unverändert
Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (Erwerbstätige)1.750 €1.750 €unverändert
Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (Nichterwerbstätige)1.450 €1.450 €unverändert

Hinweis: Die einzige Änderung betrifft den Enkelunterhalt (Großeltern), wo ergänzende Regelungen zum angemessenen Selbstbehalt hinzugefügt wurden. Diese betreffen jedoch nicht den Standardfall des Kindesunterhalts durch Eltern.

Die unveränderten Selbstbehalte bedeuten, dass die faktische Kaufkraft des Selbstbehalts angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten (insbesondere Mieten, Energiekosten und Lebensmitteln) real gesunken ist.

Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2026 für minderjährige Kinder

Hier die komplette Übersicht der Zahlbeträge nach Kindergeldanrechnung:

Einkommens-gruppeNetto-einkommen0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahre
1bis 2.100 €356,50 €428,50 €523,50 €
22.101-2.600 €376 €451 €551 €
32.601-3.100 €395 €474 €579 €
43.101-3.600 €414 €496 €606 €
53.601-4.100 €433 €519 €634 €
64.101-4.600 €461 €553 €675 €
74.601-5.100 €489 €586 €716 €
85.101-5.600 €517 €620 €757 €
95.601-6.100 €545 €653 €798 €
106.101-6.600 €573 €687 €839 €

Anmerkung: Die Beträge sind Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 129,50 €.

Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder 2026

Für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, gelten höhere Bedarfssätze:

EinkommensgruppeBedarf volljähriges KindZahlbetrag nach voller Kindergeldanrechnung
1735 €476 €
2772 €513 €
3810 €551 €
4847 €588 €
5885 €626 €

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe (259 €) angerechnet und zwischen beiden Elternteilen entsprechend ihrer Haftungsquoten aufgeteilt.

Praktische Auswirkungen der Änderungen

Für Unterhaltsberechtigte (Kinder bzw. betreuende Elternteile)

Die moderaten Erhöhungen der Unterhaltsbeträge bedeuten für Unterhaltsberechtigte:

Positive Aspekte:

  • In höheren Einkommensgruppen ergeben sich leichte Erhöhungen
  • Bei dynamischen Unterhaltstiteln erfolgt die Anpassung automatisch
  • Die Rechtssicherheit bleibt durch die bundeseinheitliche Anwendung erhalten

Zu beachtende Aspekte:

  • In der ersten Einkommensgruppe steigt der Zahlbetrag um 2,00 € (nicht konstant)
  • Die unveränderten Selbstbehalte können bei geringverdienenden Unterhaltspflichtigen zu Mangelfällen führen
  • In Mangelfällen verschärft sich die Situation möglicherweise

Beispielrechnung minderjähriges Kind:

Ein 10-jähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.800 € (Einkommensgruppe 5).

  • Unterhaltsbedarf 2025: 639 € (Einkommensgruppe 5, 6-11 Jahre)
  • Unterhaltsbedarf 2026: 648 € (Einkommensgruppe 5, 6-11 Jahre)
  • Hälftige Kindergeldanrechnung 2025: 127,50 €
  • Hälftige Kindergeldanrechnung 2026: 129,50 €
  • Zahlbetrag 2025: 511,50 €
  • Zahlbetrag 2026: 518,50 €
  • Erhöhung: 7 € pro Monat (84 € pro Jahr)

Für Unterhaltspflichtige

Die Auswirkungen für Unterhaltspflichtige sind differenziert zu betrachten:

Bei höherem Einkommen (ab etwa 3.000 € netto):

  • Moderate Erhöhung der Unterhaltszahlungen um durchschnittlich 0,8 %
  • Die Erhöhung ist bei weitem nicht so stark wie in den Vorjahren (2024: +9,8 %, 2025: +4,6 %)
  • Finanzielle Planbarkeit durch moderate Anpassung

Bei niedrigem bis mittlerem Einkommen (bis etwa 2.500 € netto):

  • Keine Entlastung durch Selbstbehaltserhöhung (Selbstbehalt bleibt bei 1.750 € unverändert)
  • Die faktische Kaufkraft des Selbstbehalts ist durch gestiegene Lebenshaltungskosten gesunken
  • Bei sehr knappen Verhältnissen kann es zu Mangelfallberechnungen kommen

Beispielrechnung niedrigverdienender Unterhaltspflichtiger:

Ein Vater verdient 2.000 € netto und hat ein 8-jähriges Kind.

2025:

  • Verfügbares Einkommen nach Selbstbehalt: 2.000 € - 1.750 € = 250 €
  • Unterhaltsbedarf Kind (Einkommensgruppe 1): 554 €
  • Hälftige Kindergeldanrechnung: 127,50 €
  • Zahlbetrag: 426,50 €
  • Mangelfall: Verfügbares Einkommen (250 €) reicht nicht für vollen Zahlbetrag (426,50 €)

2026:

  • Verfügbares Einkommen nach Selbstbehalt: 2.000 € - 1.750 € = 250 €
  • Unterhaltsbedarf Kind (Einkommensgruppe 1): 558 €
  • Hälftige Kindergeldanrechnung: 129,50 €
  • Zahlbetrag: 428,50 €
  • Mangelfall: Verfügbares Einkommen (250 €) reicht nicht für vollen Zahlbetrag (428,50 €)

Der unveränderte Selbstbehalt von 1.750 € bedeutet, dass bei sehr knappen Verhältnissen weiterhin Mangelfallberechnungen notwendig sind. Die Erhöhung des Zahlbetrags um 2,00 € verschärft die Situation in Mangelfällen.

Mangelfallberechnung 2026

In Mangelfällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um allen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, erfolgt die Verteilung nach folgender Rangfolge:

1. Rang: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder 2. Rang: Elternteile, die ein minderjähriges Kind betreuen, sowie langjährig verheiratete Ehegatten 3. Rang: Sonstige Ehegatten 4. Rang: Weitere Unterhaltsberechtigte

Praxisbeispiel Mangelfall:

Vater mit 2.200 € Nettoeinkommen, zwei Kinder (7 und 14 Jahre):

  • Verfügbares Einkommen: 2.200 € - 1.750 € = 450 €
  • Anspruch Kind 1 (7 Jahre, Gruppe 1): 428,50 €
  • Anspruch Kind 2 (14 Jahre, Gruppe 1): 523,50 €
  • Summe Ansprüche: 952,00 €
  • Mangelfall: Verfügbares Einkommen (450 €) reicht nicht für volle Ansprüche (952,00 €)
  • Verteilungsschlüssel: 450 € / 952,00 € = 0,473
  • Zahlbetrag Kind 1: 428,50 € × 0,473 = 202,68 €
  • Zahlbetrag Kind 2: 523,50 € × 0,473 = 247,62 €

Bei einem geringeren Einkommen würde die anteilige Kürzung entsprechend stärker ausfallen.

Dynamische Unterhaltstitel und ihre automatische Anpassung

Besonders relevant sind die Änderungen für Unterhaltspflichtige mit dynamischen Unterhaltstiteln:

Was sind dynamische Titel? Dynamische Unterhaltstitel beziehen sich auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts oder auf die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle. Sie passen sich automatisch an Änderungen an, ohne dass ein neues Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Typische Formulierungen:

  • "100 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe"
  • "Der Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 2, Einkommensgruppe 4"
  • "Der jeweilige Mindestunterhalt zuzüglich 15 %"

Auswirkung 2026: Bei einem dynamischen Titel über 100 % des Mindestunterhalts für ein Kind der Altersstufe 1 (0-5 Jahre) erhöht sich die Zahlungsverpflichtung von 482 € (2025) auf 486 € (2026), also um 4 €. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes steigt der Zahlbetrag von 354,50 € (2025) auf 356,50 € (2026), also um 2,00 €. Wichtig: Daueraufträge müssen entsprechend angepasst werden, um Unterhaltsrückstände zu vermeiden.

Abänderung bestehender Unterhaltsfestsetzungen

Eine Abänderung bestehender (statischer) Unterhaltstitel ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Wesentliche Änderung der Verhältnisse:

  • Deutliche Einkommensveränderung (in der Regel > 10 %)
  • Änderung der Düsseldorfer Tabelle (bei statischen Titeln)
  • Wegfall oder Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten
  • Erhöhte Wohnkosten, die den Selbstbehalt übersteigen

Verfahrenswege:

  1. Außergerichtliche Einigung und Abänderungsvereinbarung
  2. Abänderungsantrag beim Familiengericht
  3. Vollstreckungsabwehrklage bei behaupteter Überzahlung

Sonderbedarf und Mehrbedarf

Neben dem regulären Unterhalt können weitere Kosten geltend gemacht werden:

Mehrbedarf (regelmäßig anfallende Kosten):

  • Kindergartenbeiträge
  • Kosten für Nachhilfeunterricht
  • Beiträge für Musikunterricht
  • Kosten für die Krankenzusatzversicherung

Sonderbedarf (unvorhersehbare, außergewöhnliche Kosten):

  • Kieferorthopädische Behandlungen
  • Klassenfahrten
  • Kosten bei unverschuldeten Unfällen
  • Anschaffung therapeutischer Hilfsmittel

Diese Kosten werden grundsätzlich im Verhältnis der Haftungsquoten beider Eltern aufgeteilt.

Unterhaltsvorschuss als Ausfallsicherung

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für 2026:

AltersgruppeMindestunterhalt 2026Abzüglich KindergeldUnterhaltsvorschuss 2026
0-5 Jahre486 €259 €227 €
6-11 Jahre558 €259 €299 €
12-17 Jahre653 €259 €394 €

Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Praktische Tipps und Handlungsempfehlungen

Für Unterhaltsberechtigte

1. Überprüfung bestehender Titel:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unterhaltstitel dynamisch oder statisch ist
  • Bei statischen Titeln unter dem aktuellen Tabellenwert: Abänderung erwägen
  • Dokumentieren Sie Zahlungseingänge lückenlos

2. Bei Zahlungsausfällen:

  • Nutzen Sie bei minderjährigen Kindern den Unterhaltsvorschuss
  • Ziehen Sie eine Titulierung in Betracht, wenn noch kein Titel besteht
  • Lassen Sie sich über Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung beraten

3. Kommunikation mit dem Unterhaltspflichtigen:

  • Informieren Sie den Unterhaltspflichtigen über die neuen Beträge
  • Versuchen Sie zunächst eine einvernehmliche Anpassung
  • Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich

4. Bei Mehrbedarf:

  • Sammeln Sie Belege für außergewöhnliche Kosten
  • Stimmen Sie sich frühzeitig mit dem anderen Elternteil ab
  • Beachten Sie Fristen für die Geltendmachung von Sonderbedarf

Für Unterhaltspflichtige

1. Überprüfung der eigenen Zahlungsverpflichtungen:

  • Ermitteln Sie Ihre neue Einkommensgruppe nach der Tabelle 2026
  • Bei dynamischen Titeln: Passen Sie Daueraufträge rechtzeitig an (Zahlbeträge steigen um 2,00 € in der ersten Einkommensgruppe)
  • Beachten Sie, dass die Selbstbehalte unverändert bleiben (keine Entlastung)

2. Bei finanziellen Schwierigkeiten:

  • Machen Sie erhöhte Wohnkosten geltend, wenn diese den Selbstbehalt übersteigen
  • Dokumentieren Sie alle Ihre Ausgaben sorgfältig
  • Erwägen Sie eine Abänderung bei wesentlicher Einkommensminderung

3. Dokumentation und Nachweisführung:

  • Bewahren Sie alle Kontoauszüge mit Unterhaltszahlungen auf
  • Dokumentieren Sie Einkommensveränderungen
  • Sammeln Sie Belege für außergewöhnliche Belastungen

4. Vorausschauende Planung:

  • Kalkulieren Sie bei Gehaltserhöhungen mögliche Unterhaltsanpassungen ein
  • Legen Sie Rücklagen für potenzielle Nachzahlungen an
  • Lassen Sie sich bei komplexen Konstellationen beraten

Fazit und Ausblick

Die Neuerungen in der Düsseldorfer Tabelle 2026 fallen moderater aus als in den Vorjahren. Die Erhöhung des Mindestunterhalts um 4 € führt in der ersten Einkommensgruppe zu einer Erhöhung der Zahlbeträge um 2,00 €, da nur das hälftige Kindergeld angerechnet wird. Die Selbstbehaltsätze bleiben unverändert, was angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten eine faktische Verschlechterung für Unterhaltspflichtige bedeutet.

Für beide Seiten empfiehlt sich eine Überprüfung bestehender Unterhaltsvereinbarungen und -titel. Dynamische Titel passen sich automatisch an, während statische Titel bei Bedarf abgeändert werden müssen. In jedem Fall sollten die neuen Werte ab Januar 2026 berücksichtigt werden.

Die Düsseldorfer Tabelle bleibt das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Ihre regelmäßige Anpassung gewährleistet, dass die Unterhaltsbeträge den aktuellen Lebenshaltungskosten entsprechen. Die unveränderten Selbstbehalte von 1.750 € bedeuten jedoch, dass Unterhaltspflichtige angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten (insbesondere Mieten) eine faktische Verschlechterung hinnehmen müssen.

Bei komplexen Konstellationen, Mangelfällen oder Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Tabelle empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder das örtliche Jugendamt.

Weiterführende Informationen

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Nutzen Sie auch unseren Unterhaltsrechner, der die korrekte Anrechnung des Kindergeldes 2026 und die neuen Tabellenwerte automatisch berücksichtigt.

Quellen

Die Informationen in diesem Artikel basieren auf folgenden offiziellen Quellen:

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Stand: 2. Dezember 2025